Das vereinfachte Anmeldeverfahren VAV nach Art. 166 II Unionszollkodex (UZK) gehört neben der unvollständigen Zollanmeldung (UZA) nach Art. 166 I UZK (ohne vorherige Bewilligung) und dem Anschreibeverfahren (ASV) nach Art. 163 II UZK i. V. m. Art. 182 UZK zu den Möglichkeiten der vereinfachten Zollanmeldung nach Unionszollrecht. Dabei werden nach entsprechender vorheriger Bewilligung bei der Zollstelle nur die notwendigsten Angaben in der Zollanmeldung gemacht und nur die notwendigsten Unterlagen vorgelegt. Am Monatsende werden die erforderlichen Ergänzungen in einer sog. ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 UZK, Art. 146 III UZK-DA) innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Hauptzollamt vorgelegt.
Nähere Informationen finden Sie in: Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Vereinfachtes Anmeldeverfahren (VAV), online im Internet
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