Generell ist das Gebiet der Umsatzsteuer auf europäischer Ebene und va. das darunter fallende Reihengeschäft mit der Sonderform des Dreiecksgeschäftes, nicht einfach zu durchblicken. Mit 1.1.2020 traten zudem die sog. EU „Quick Fixes“ in Kraft. Diese wurden vom österreichischen Gesetzgeber im Steuerreformgesetz 2019/20 umgesetzt:

  • Die Überprüfung der UID ist nun jedenfalls notwendig – eine ungültige UID des Geschäftspartners bewirkt eine Steuerpflicht (s. dazu auch unten bei UID).
  • Änderungen beim ig Versandhandel ab 1.1.2021: Wegfall der Lieferschwelle, Erleichterungen für Kleinunternehmer, Meldung der ausländischen Umsätze durch das EU-OSS / IOSS, Einbeziehung der Plattform als Lieferer.
  • An sich Verschärfung der Transportnachweise bei ig Lieferungen – Die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat muss durch entsprechende Transportnachweise belegt werden. Die Neuregelung wird in der Praxis jedoch teils schwierig zu erbringen sein, weshalb in Österreich nach dzt. Stand die bisherige Regelung (VO 401/1996) gem. USt RL weiterhin angewendet werden kann.
  • uvm.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Geschäften innerhalb der EU

Für eine Umsatzsteuerbefreiung ist zu überprüfen, ob eine sog. innergemeinschaftiche (ig) Lieferung vorliegt. Mehr dazu finden Sie auch im Artikel „Liefern & Erwerben in der EU“. Grundsätzlich liegt eine ig Lieferung nach Art. 7 österr. Umsatzsteuergestz aber dann vor, wenn bei einer Lieferung v. a. folgende, drei Voraussetzungen vorliegen:

      I)   Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.

Folgende Dokumente sind hierfür notwendig:

  • Kopie der Rechnung
  • Lieferschein
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten
  • Eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird.
  • Versendungsbeleg (bei Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer)

      II)   Der Abnehmer ist ebenfalls ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (Bekanntgabe der UID Nummer des Käufers).

Die UID Überprüfung des Kunden ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer ig Lieferung. Dies setzt beim Lieferanten voraus, dass er die Richtigkeit der UID-Nummer seines EU-Kunden überprüft und umgekehrt. Der Unternehmer hat die UID-Abfrage über Finanz-Online durchzuführen HIER. Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit über die Homepage der Europäischen Kommission im elektronischen MWSt-Informationsaustauschsystems (MIAS) eine Überprüfung vorzunehmen HIER.

Über das MIAS der EU kann für alle Mitgliedstaaten die einfache Bestätigungsanfrage „Stufe 1“ durchgeführt werden. Hier wird lediglich geprüft, ob die angefragte UID-Nummer existiert. Die qualifizierte Bestätigungsanfrage „Stufe 2“ steht derzeit nicht für alle Länder zur Verfügung, ist jedoch eine der Grundlagen für die Inanspruchnahme des Umsatzsteuergesetzes bei ig Lieferungen. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von Finanz-Online bzw. im Rahmen der MIAS- Selbstabfrage wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt teilt das Ergebnis auf Anfrage auch schriftlich mit. Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist jedenfalls aufzubewahren.

     III)   Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Sonderbestimmungen gelten für den Verkauf von neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle, Tabakwaren, tw. Kaffee, Alkohol und alkoholische Getränke), den Verkauf an Nichtunternehmer (z. B. beim Versandhandel) sowie dann, wenn an einem Umsatz drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Ländern beteiligt sind (Dreiecksgeschäfte). Gerade die Verbrauchssteuern stellen oft ein Problem dar, da sie europaweit nicht harmonisiert sind und jeder Mitgliedsstaat anders und selbst besteuert.

Folgende Themenbereiche sind in Verbindung mit der Umsatzsteuerberechnung und ig Lieferungen ebenfalls zu beachten:

Umsatzsteuervoranmeldung UVA

In der Umsatzsteuervoranmeldung haben Sie die Umsätze aus steuerfreien ig Lieferungen und ig Verbringungen unter den Kennziffern 000 und 017 zu erfassen.

Reihengeschäfte

Bei Reihengeschäften sind mehrere Unternehmen am Geschäft mit ein und derselben Ware beteiligt (z. B.: der Erzeuger/Erstlieferant verrechnet an den Großhändler, der verrechnet an den lokalen Händler etc.). Die Ware gelangt aber direkt vom ersten Unternehmer der Kette an den letzten Abnehmer (der Lieferkette). Verrechnet wird jedoch eben unter diesen mehreren Unternehmern. Es kommt real nur zu einer Warenbewegung (der sog. bewegten Lieferung), weil der Erstlieferant z. B. gleich an den Endabnehmer/Empfänger der Ware liefert.

Beispiel: Ein Produzent kann nicht liefern und lässt von einem anderen Produzenten die Ware direkt an den Empfänger senden. Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist die Bestimmung des Lieferortes zentral. Das (Umsatzsteuer)Recht des jeweiligen Landes, in dem der Lieferort liegt, kommt dann zur Anwendung. In der Praxis stellt diese Thematik Unternehmer oft vor Herausforderungen. Lesen Sie mehr zu Reihengeschäften: HIER

Dreiecksgeschäfte

Dreiecksgeschäfte sind ein Sonderfall von Reihengeschäften. Hier sind genau drei Unternehmen aus drei verschiedenen Mitgliedsstaaten beteiligt. Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob ein Unternehmer Erstlieferant, Erwerber oder Empfänger ist. Lesen Sie mehr zu Dreiecksgeschäften: HIER

Zusammenfassende Meldung ZM

Unternehmer, die ig Lieferungen und ig Verbringen ausführen, haben beim Finanzamt eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) abzugeben. Die ZM ist monatlich zu erstellen. Die Frist für die ordnungsgemäße Meldung ist der letzte Tag des auf den Meldungszeitraum folgenden Monats. Wird die Zusammenfassende Meldung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, entfällt die Steuerfreiheit der Lieferung (Neu und streng seit 01.01.2020!).

Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats, in dem die ig Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben. Die ZM muss an sich elektronisch über „Finanz-Online“ übermittelt werden. Wenn der Vorjahresumsatz € 30.000,00 nicht übersteigt, darf die ZM auf dem amtlichen Vordruck (Formular U 13 und Fortsetzungsblatt U 14) abgegeben werden. In der ZM sind die UID-Nummer jedes Abnehmers und die Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden Abnehmer bekannt zu geben.

Intrahandelsstatistik INTRASTAT

Wenn die jährlichen Versendungen in den EU-Raum derzeit € 1,1 EUR pro Verkehrsrichtung übersteigen, sind monatliche statistische Meldungen verpflichtend. Informationen dazu finden Sie HIER.

Mehr Informationen dazu finden Sie im Exporthandbuch der Wirtschaftskammer und Außenwirtschaft Tirol.

 

Christina Rupp
ICS Internationalisierungscenter Steiermark Lindweg 33, 8010 Graz

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