Das Themengebiet rund um den Export und die Ausfuhr von Waren aus (dem Zollgebiet) der Europäischen Union samt den daraus erwachsenden Fragestellungen zum Zollverfahren nehmen im täglichen Exportalltag mitunter viel Raum und Zeit ein. Hinzu kommen die jeweiligen Importbestimmungen im Export-Zielland und deren nationale Vorschriften. Die zentrale Frage im Vorfeld und für den Kaufvertrag sollte lauten, wer für die Verzollung und den Import zuständig sein wird – Käufer:in oder Verkäufer:in – es geht vor allem um die Lieferkonditionen und Incoterms. Lesen Sie auch mehr dazu HIER.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung gem. § 7 UStG:

  • die Ware wird in das Ausland befördert oder versendet (unerheblich ob vom Verkäufer oder Käufer)
  • das Vorliegen eines Geschäfts gegen Entgelt zwischen zwei Unternehmern (Ausnahme: Touristenexport)
  • das Vorliegen eines Ausfuhrnachweises (s. unten)
  • entsprechende Buchnachweise (s. unten)

Fragen Sie sich: Welches Zollverfahren kommt zur Anwendung?

Werden Waren aus einem EU-Mitgliedsstaat in ein Drittland ausgeführt, muss aufgrund zollrechtlicher Bestimmungen die Ausfuhr aus der EU angemeldet werden. Die Warenausfuhr ist ein Zollverfahren, bei dem die jeweilige Ware aus Sicht des Exporteurs dauerhaft im Empfängerland bleibt bzw. nicht mehr in das Ursprungsland zurück gelangt. Häufig kommen auch andere Zollverfahren zur Anwendung. Hier ein Überblick der gängigsten Verfahren:

  • Ausfuhr (Export)
  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Import in die EU)
  • Versandverfahren (sog. T1 oder T2 Verfahren; auch mit Carnet TIR und Carnet ATA, mehr dazu HIER)
  • Zolllagerverfahren
  • Vorübergehende Verwendung – von Nicht-EU Waren (auch mit Carnet ATA)
  • Aktive Veredelung (Umwandlungsverfahren)
  • Passive Veredelung
  • Endverwendung
  • Freizonenverfahren

Die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens bedarf der Bewilligung.

Der Verfahrensablauf im Abriss

Die elektronische Zollabfertigung (e-Zoll.at) ermöglicht die Online-Durchführung von Zollverfahren innerhalb Österreichs. Nähere Informationen finden Sie HIER. Die Investitionskosten für Software und Schulungen sind nicht unbeachtlich, weshalb viele Unternehmen, v. a. bei nur gelegentlichen Auslandslieferungen, auf Speditionen oder unabhängige Zolldienstleister zurückgreifen. Bei der Lieferung von Waren ab einem Wert von EUR 1.000 (EXW Preis plus Logistigkosten bis zur Grenze) bzw. einem Gewicht von über 1.000 kg in einen Drittstaat, muss eine elektronische Zollanmeldung durchgeführt werden. Voraussetzung für die Befreiung für Waren unter EUR 1.000 ist aber, dass die Ware keinen Verboten oder Beschränkungen in der Ausfuhr unterliegt.

Im Rahmen der Zollanmeldung ist die EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification Number) des antragstellenden Unternehmens anzugeben. Dies gilt auch, wenn die Zollanmeldung nicht vom Ausführer selbst, sondern durch einen Vertreter (Zollagenten, Spedition) abgegeben wird. Mithilfe dieser Nummer können Wirtschaftsbeteiligte in ihrem Umgang mit Zollbehörden identifiziert werden. Die Beantragung einer EORI-Nummer erfolgt elektronisch HIER.

Die Zollanmeldung erfolgt üblicherweise bei der Ausfuhrzollstelle (Zollstelle am Ort des Ausführers, die zuständig ist – nicht zu verwechseln mit der Ausganszollstelle s. u.)! Nachdem die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde, wird diese geprüft. Die Bewilligung wird auf Antrag entweder durch Annahme formlos erteilt oder ist in bestimmten Fällen durch eine formelle Bewilligung erforderlich. Gegebenenfalls können auch weitere Unterlagen angefordert werden oder es erfolgt die Kontrolle der betroffenen Ware. Bei der Ausgangszollstelle (Zollamt an der EU Außengrenze) erfolgt sodann die elektronische Bestätigung über den tatsächlichen Ausgang der Ware, die wiederum auch an die Ausfuhrzollstelle gemeldet wird. Der Ausführer erhält bei Freigabe einen sog. Ausfuhrnachweis über den Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der EU. Als Ausfuhrnachweis gelten v. a. die Ausfuhranzeige oder auch eine Spediteursbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung), ein Frachtbrief (von Absender und Frachtführer zu unterschreiben), Bill of Lading (Konnossement), etc. Mehr Infos finden Sie HIER.

Im Beförderungsfall (die Ware wird vom Unternehmen selbst zum Abnehmer transportiert) ist der Ausfuhrnachweis also grundsätzlich durch die Ausfuhranzeige im Rahmen des ECS (Export Control System) zu erbringen (s. o.). Die Ausfuhranzeige (EX 431) wird dabei elektronisch als pdf-Datei übermittelt und kann entweder ausgedruckt oder auch elektronisch aufbewahrt werden und ist Voraussetzung für die echte Umsatzsteuerbefreiung von Drittstaatsexporten. Im Versendungsfall (Transport der Ware durch einen Dritten) ist der Ausfuhrnachweis demnach in erster Linie durch die Versendungsbelege (Frachtbrief, Postaufgabeschein, Konnossement, udgl.: Ausfuhrbeschränkung, s. o.) und deren Doppelstücke zu erbringen.

USt-Befreiung bei Drittlandsgeschäften

Warenlieferungen ins Drittland sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Neben den rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit (weitere Infos HIER), ist der Ausfuhrnachweis mit dem der tatsächliche Grenzübertritt der Ware nachgewiesen werden kann, eine wesentliche Bedingung. Fehlt dieser Nachweis, ist die Steuerfreiheit nicht gewährt und es kommt zur Nachverrechnung der Umsatzsteuer. Grundsätzlich muss der Ausfuhrnachweis bis zur Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einlangen. Ein Ausfuhrnachweis muss grundsätzlich als Original oder dessen Doppelstück aufbewahrt werden, Kopien werden nur in Ausnahmefällen (Dokumenteninkasso, Akkreditiv bzw. Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr) anerkannt. Die Ausfuhrnachweise sind sieben Jahre aufzubewahren. Neben dem Ausfuhrnachweis muss eine Ausfuhrlieferung auch mit einem entsprechendem Buchnachweis (wie bei der ig Lieferung) nachgewiesen werden, d. h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar sein.

Abwicklung mit dem Kunden und Rechnungsausstellung
Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

    • Es wird von vornherein nur der Nettobetrag verrechnet und kassiert. Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten.
    • Bruttoverrechnung: Das Risiko, dass der Lieferant die Umsatzsteuer tragen muss, wenn ihm der Abnehmer den Ausfuhrnachweis nicht übermittelt (v. a. wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst befördert oder versendet), kann vermieden werden, wenn die Mehrwertsteuer vorläufig verrechnet und kassiert und dem Abnehmer erst dann rückbezahlt wird, wenn er den Ausfuhrnachweis vorlegt. Der Umsatz kann jedoch bereits im Monat der Lieferung steuerfrei behandelt werden, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung erbracht wird.

Die Mehrwertsteuer sollte nicht offen ausgewiesen werden, weil es aufgrund der Rechnungslegung  zur Steuerschuld kommen kann. Es wäre ratsam, auf die Rechnung z. B. „Kaution für Mehrwertsteuer“ zu schreiben.

Auf unserer Checkliste Zoll, Ein- und Ausfuhrbestimmungen haben wir uns bemüht, die wichtigsten Informationsseiten, Datenbanken und Anlaufstellen rund um das Thema Zollrecht, Ausfuhrbeschränkungen, Ursprungsregelungen und dgl. für Sie zusammenzustellen. Haben Sie weitere gute Quellen und Informationsseiten zu diesen Themen? Bitte helfen Sie uns diese Link-Listen weiterzuentwickeln und schicken Sie uns Ihre Tipps!

Mag. Christina Ulrich
Restart Export
ICS Internationalisierungscenter Steiermark Lindweg 33, 8010 Graz
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