Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ICS Internationalisierungscenter Steiermark GmbH, FN 262667a, 8010 Graz, Lindweg 33
(in der Folge kurz: ICS)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB) regeln die gegenwärtige oder zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem ICS Internationalisierungscenter Steiermark GmbH, FN 262667a, 8010 Graz, Lindweg 33, (in der Folge kurz: ICS), sowie den Tochtergesellschaften des ICS (wie der Steirischen Export Service GmbH, kurz SEG) einerseits und jedwedem Vertragspartner des ICS oder der Tochtergesellschaften anderseits im Zusammenhang mit Anboten, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen jedweder Art. Das ICS schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB ab. Etwaige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich ausgeschlossen.

1.2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit

2.1 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom ICS schriftlich gezeichnet werden. Sie verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung oder der Vereinbarung angegebenen Umfang. Vom ICS gestellte Anfragen oder vom ICS erteilte Auskünfte sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern kommt zustande, wenn das ICS die Erteilung eines Auftrages schriftlich bestätigt.

2.2 Das ICS ist berechtigt, bei Scheitern der Auftragsverhandlungen jederzeit kostenfrei von der Auftragserteilung Abstand zu nehmen. In diesem Fall verzichtet der Auftragnehmer auf allfällige Ansprüche gegenüber dem ICS.

2.3 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen bereits bestehenden Vertragspartnern, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

3. Rechtliche Stellung der Vertragspartner

3.1 Der Auftragnehmer wird als selbstständiger Unternehmer für das ICS tätig. Soweit das ICS schriftlich zustimmt, kann sich der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung auch qualifizierter Subunternehmer bedienen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beiziehung von Subunternehmern ist immer, dass diese dem ICS vorab schriftlich bekanntgegeben werden. Das ICS behält es sich ausdrücklich vor, etwaige Subunternehmer ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.2 Die Vertragspartner halten einvernehmlich fest, dass es sich um eine beiderseitiges Unternehmergeschäft (B2B) handelt, sodass Regelungen, die dem Verbraucherschutz dienen, auf das Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung gelangen.

4. Vertragsdurchführung und Abnahme

4.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so zu erbringen, dass Leistungen und Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme den bestmöglich erbringbaren Stand fortgeschrittener Technik entsprechen.

Soweit dem Auftragnehmer Informationen, Daten und Unterlagen seitens des ICS zur Verfügung gestellt werden, ist er verpflichtet, diese unverzüglich auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Soweit für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass Daten, Informationen oder Unterlagen fehlen oder Widersprüche aufweisen, trifft ihn – bei sonstigem Verlust des Entgeltanspruches und der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz – eine ausdrückliche Warnpflicht.

4.2 Das ICS ist berechtigt, die Ab- oder Übernahme von Leistungen aufgrund von Mängeln abzulehnen. Das ICS ist nicht zur Mängelrüge gemäß §§ 377 und 378 UGB verpflichtet. Die Unterlassung einer Rüge hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder sonstigen Ansprüche des ICS. Im Falle einer förmlichen Abnahme hat der Auftragnehmer ohne weiteres Entgelt mitzuwirken. Den Termin für die förmliche Abnahme bestimmt diesfalls das ICS, nachdem der Auftragnehmer bekannt gegeben hat, dass er abnahmebereit ist. Akzeptiert das ICS die Abnahme einer Leistung trotz vorliegender Mängel, bleiben die Erfüllungsansprüche des ICS in Bezug auf festgestellte Mängel oder ausstehende Teilleistungen uneingeschränkt aufrecht. Für die Behebung dieser Mängel oder aber die Erbringung der ausstehenden Teilleistungen muss – sofern dies das ICS fordert – eine gesonderte Teilabnahme erfolgen. Das ICS ist diesfalls berechtigt, von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht im höchstmöglichen Ausmaß Gebrauch zu machen.

5. Pflichten des Auftragnehmers/Zusammenarbeit

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine angemessene Anzahl an Mitarbeiter und Subunternehmer (nach Zustimmung des ICS) einzusetzen, sodass keine Verzögerungen in der Planung und Durchführung entstehen. Der Auftragnehmer hat dem ICS am Beginn der Vertragsdurchführung eine zuständige Ansprechperson bekanntzugeben. Diese Person muss auch berechtigt sein, den Auftragnehmer rechtsgeschäftlich zu vertreten.

5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das ICS jederzeit Auskunft über die von ihm zu erbringenden und bereits erbrachten Leistungen zu erteilen. Er muss das ICS jederzeit Einsicht in alle Unterlagen über den Auftrag gewähren, wenn das ICS das verlangt. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die Unterlagen oder zumindest Kopien der Unterlagen – wenn das ICS das wünscht auch in digitaler Form – dem ICS zu übergeben oder zu übermitteln. Das gilt auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Kommt der Auftragnehmer dieser Auskunftspflicht nicht nach, wird er gemäß Punkt 12. pönalpflichtig.

5.3 Beide Vertragspartner werden die Planung und Durchführung des Auftrags in inhaltlicher und termingerechter Form fördern und abstimmen. Der Auftragnehmer wird anstehende Entscheidungen jeweils unverzüglich treffen und das ICS darüber informieren.

6. Termine und Leistungsverzug

6.1 Der Auftragnehmer muss die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig erbringen, dass Planung und Durchführung der Leistungen nicht verzögert werden. Er muss seine Leistungen auf der Grundlage des vereinbarten Terminplans erbringen und fertigstellen. Der Auftragnehmer muss bei allen seinen Terminzusagen auch darauf Bedacht nehmen, dass das ICS Prüfzeiten beanspruchen und bei Mängeln Nachbesserungen – gegebenenfalls auch mehrfach – vom Auftragnehmer fordern kann.

6.2 Der Terminplan kann während der Vertragslaufzeit durch Detailablaufterminpläne ergänzt werden, welche – mangels Einigung – vom ICS vorgegeben werden.

6.3 Von drohenden oder eintretenden Verzögerungen der geschuldeten Leistungen muss der Auftragnehmer das ICS unverzüglich ab Erkennbarkeit schriftlich informieren, und zwar unabhängig davon, wer diese Verzögerungen zu vertreten hat. Der Auftragnehmer muss zugleich Vorschläge unterbreiten, wie diese Verzögerungen beseitigt und der ursprünglich vereinbarte Terminplan eingeholt werden kann. Kommt der Auftragnehmer dieser Informationspflicht nicht nach, wird er gemäß Punkt 12. pönalpflichtig.

6.4 Verzögert sich durch Verschulden des Auftragnehmers der Endtermin des Auftrags und/oder ein ausdrücklich pönalisierter Zwischentermin (Meilenstein), wird der Auftragnehmer gemäß Punkt 12. pönalpflichtig; und zwar unbeschadet der Verpflichtung, einen allenfalls über die Pönale hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

6.5 Kommt der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, hat das ICS das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem sie eine angemessene Nachfrist gesetzt hat; und zwar unbeschadet der uneingeschränkten Schadenersatzverpflichtung des Auftragnehmers im Fall seines Verschuldens. Alternativ ist das ICS berechtigt, auf die Erfüllung der Leistung durch den Auftragnehmer zu bestehen – wiederum unbeschadet der Schadenersatzverpflichtungen des Auftragnehmers im Fall seines Verschuldens. Gerät der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfrist mit seiner Leistungserbringung in Verzug und tritt das ICS vom Vertrag zurück, muss das ICS gegebenenfalls schon erbrachte Teilleistungen nur insoweit vergüten, als sie diese Teilleistungen ohne zusätzlichen Aufwand für das ICS gesondert verwend- oder verwertbar und von eigenständigem Nutzen sind. Zu einer solchen Teilabnahme ist das ICS nicht verpflichtet, sofern die Vertragspartner nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart haben.

6.6 Der Eintritt außergewöhnlicher und/oder unvorhergesehener Umstände, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Pandemie-Ereignisse oder Ähnliches ändern grundsätzlich nichts an der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers. Unabhängig davon, werden sich das ICS und der Auftragnehmer bemühen, eine den Umständen des Einzelfalles angepasste Regelung zu finden.

7. Werknutzungsrechte

7.1 Sofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbaren, räumt der Auftragnehmer dem ICS an den im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Werken oder Leistungen ausschließliche und zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Diese Nutzungsrechte räumt er dem ICS auch an allen Vorentwürfen, Grobentwürfen, Entwürfen, Plänen, Dokumentationen, etc. ein. Alle genannten Unterlagen gehen mit deren vollständigen vertragsgemäßen Bezahlung in das Eigentum des ICS über. Die erstellten Werke oder Leistungen können durch das ICS für alle Zwecke genutzt, veröffentlicht und verbreitet werden. Das ICS ist auch berechtigt, selbst oder durch Dritte, die Werke oder Leistungen des Auftragnehmers zu bearbeiten und zu ändern sowie die eingeräumten Nutzungsrechte zur Gänze oder zum Teil auf Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen oder durch Dritte die eingeräumten Rechte ausüben oder wahrnehmen zu lassen.

7.2 Sofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbaren, räumt der Auftragnehmer dem ICS an allen Werken und Leistungsteilen, die er zwar nicht individuell für das ICS im Rahmen der Leistungserbringung erstellt, aber im Zuge der Leistungserbringung benutzt oder verwendet hat und/oder die für die (fortgesetzte) verwendungsgemäße Nutzung der Leistung(en) des Auftragnehmers durch das ICS notwendig sind, eine nicht exklusive Werknutzungsbewilligung ein. Umfang und Ausmaß dieser Werknutzungsbewilligung richten sich nach dem Vertragsgegenstand. Sofern die Vertragspartner nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart haben, erfasst die Werknutzungsbewilligung zumindest die Nutzung derartiger Standardwerke weltweit auf unbeschränkte Zeit für den verwendungsgemäßen Gebrauch. Schnittstellen zu den Standardwerken dürfen das ICS selbst oder ihre Gehilfen im notwendigen Ausmaß bearbeiten. Eine Veröffentlichung oder Verbreitung ist zulässig, soweit sich dies aus dem Vertragszweck zumindest indirekt ergibt.

7.3 Soweit der Leistungsgegenstand Fotos, Filme oder Datenbank-Werke miterfasst, sind auch alle Leistungsrechte von Fotografen, Filmproduzenten und Datenbank-Herstellern sowie alle Bildrechte abgegolten.

7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das ICS von allen Rechten Dritter, insbesondere
Urheber-, Patent- und/oder sonstigen Schutzrechten, die er bei Ausführung der vertraglichen Leistungen verwendet hat, freizustellen. Der Auftragnehmer garantiert dem ICS, dass durch die Erfüllung des Auftrags und die Einräumung der Nutzungsrechte keine wie immer gearteten Rechte Dritter berührt und/oder verletzt werden, insbesondere deshalb, weil der Auftragnehmer alle Leistungen im Hinblick auf geistiges Eigentum selbst geschaffen hat und/oder über die entsprechenden Rechte verfügt. Der Auftragnehmer hält das ICS diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

8. Entgelt, Zahlungsbedingungen

8.1 Das ICS zahlt dem Auftragnehmer für die vereinbarten Leistungen das im Auftrag vereinbarte Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes.

8.2 Der Auftragnehmer wird nach mängelfreier Leistung und Abnahme durch das ICS dem ICS das vereinbarte Entgelt entsprechend den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung stellen. Zahlungen sind binnen 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Rechnungslegung ist unzulässig und/oder die Fälligkeit der Rechnungen tritt nicht ein, solange die Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft sind. Für den Fall des Zahlungsverzuges schuldet das ICS die gesetzlichen Zinsen. Darüberhinausgehende Forderungen oder Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer des Auftragnehmers werden hiermit ausgeschlossen, soferne keine andere ausdrückliche, schriftliche Regelung getroffen wurde.

9. Haftung und Mängelansprüche

9.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, soweit die Vertragspartner im Einzelfall nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart haben. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird nicht dadurch berührt, dass das ICS die Leistung anerkennt oder ihr zustimmt. Schadenersatzansprüche des ICS bestehen unabhängig davon, in welcher Höhe der Auftragnehmer sie durch eine Versicherung gedeckt hat.

9.2 Der Auftragnehmer haftet – auch bei leichter Fahrlässigkeit – für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (insbesondere auch entgangenen Gewinn), die durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen dem ICS oder dessen Vertragspartner verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten oder sonstiger Verstöße gegen diesen Vertrag. Der Auftragnehmer hält das ICS bei Inanspruchnahme durch Dritte vollkommen schad- und klaglos, es sei denn, dass ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Mängeln oder Verschulden trägt in jedem Falle der Auftragnehmer (Beweislastumkehr).

10. Haftpflichtversicherung

10.1 Zur Versicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag muss der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss eine Haftpflichtversicherung nachweisen, wenn das ICS dies verlangt. Die Deckungssumme der Versicherung muss für Personen- und sonstige Schäden die möglichen Risken in jeder Hinsicht abdecken. Dem ICS steht das Recht zu, die vorgelegte Versicherungsbestätigung ohne Angaben von Gründen zurückzuweisen und die Vorlage einer anderen Deckungsbestätigung, sei dies bei einer anderen Versicherung oder in einem anderen, notwendigenfalls auch höheren Ausmaße, zu begehren.

10.2 Der Auftragnehmer muss das Bestehen des Versicherungsschutzes des ICS auf Anfrage durch ein an das ICS gerichtetes Bestätigungsschreiben des Versicherers nachweisen. In diesem Schreiben muss sich der Versicherer auch dazu verpflichten, das ICS unverzüglich zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr oder nicht mehr in der bestätigten Höhe besteht. Entfällt der Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit, hat das ICS ein Rücktritts- und/oder außerordentliches fristloses Kündigungsrecht des abgeschlossenen Vertrages. Vor dem geforderten Nachweis des Versicherungsschutzes hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlungen.

11. Geheimhaltung und Datensicherheit

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Österreichische Datenschutzgesetz (DSG) sowie die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Verstößt ein vom Auftragnehmer eingeschalteter Subunternehmer gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, haftet der Auftragnehmer vollinhaltlich.

11.2 Der Auftragnehmer darf die Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über das ICS und dessen Mitarbeiter nur dazu verwenden, die von ihm vertraglich gegenüber des ICS geschuldeten Leistung zu erreichen. Er muss Informationen gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Insbesondere hat er strengstes Stillschweigen bezogen auf alle Informationen über das ICS zu bewahren, die nicht in offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen oder Medien des ICS enthalten sind.

11.3 Der Auftragnehmer muss alle am Projekt beteiligten und/oder mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen oder Subunternehmer vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses und zur Verschwiegenheit verpflichten. Diese Verschwiegenheitsverpflichtungen bleiben auch nach Ende deren Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragnehmer aufrecht.

11.4 Der Auftragnehmer darf einen anderen Unternehmer nur dann mit der Durchführung von Verarbeitungen betrauen, wenn das ICS schriftlich zustimmt. In diesem Vertrag muss er sicherstellen, dass der Unternehmer dieselben Verpflichtungen eingeht, wie er sie auch selbst auf Grund dieser AGB einhalten muss.

11.5 Der Auftragnehmer darf Informationen und Daten nur dann an Dritte weitergeben, wenn das ICS das schriftlich angeordnet hat.

11.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen und Daten des ICS nur zu speichern, wenn das für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Er wird den Zugriff auf Informationen und Daten auf diejenigen Personen beschränken, die er zur Verschwiegenheit verpflichtet hat und die diese Daten unbedingt zur Verrichtung ihrer Arbeit benötigen.

11.7 Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinn der DSGVO zu ergreifen, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden. Er wird alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger und Daten ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufbewahren. Er wird auf stationären oder mobilen Computern abgelegte Daten nach dem Stand der Technik verschlüsseln. Er verpflichtet sich insbesondere

  • zur Verwendung und Wartung sicherer Systeme nach dem Stand der Technik,
  • zur Verwendung konfigurierter Firewalls zum Schutz von sensiblen Daten und Datenverbindungen,
  • zur Verschlüsselung im Rahmen der elektronischen Übertragung sensibler Daten, wenn der Auftraggeber es vorsieht,
  • zur regelmäßigen Änderung von Standard- und Systempasswörtern,
  • zur Verwendung und regelmäßigen Aktualisierung von Antivirensoftware,
  • zur Zuweisung einer eindeutigen Identifikation für jede Person mit Computer- und Datenzugriff,
  • zu regelmäßigen Tests der Sicherheitssysteme und –prozesse und
  • zur Schaffung, Aufrechterhaltung und Bekanntmachung einer in Kraft gesetzten Informationssicherheitsrichtlinie für Mitarbeiter.

Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm selbst verwendete EDV (Hard- und Software) frei von Viren, Würmern, Trojanern und sonstiger Malware, gleich welcher Art auch immer, sind.

11.8 Bei einer Datenbeschädigung, einem missbräuchlichen Abfangen von Daten oder einem sonstigen Datenvorfall muss der Auftragnehmer das ICS sofort und unverzüglich benachrichtigen. Diese Benachrichtigungspflicht besteht auch, wenn der Auftragnehmer einen Vorfall nur vermutet oder die Gefahr eines Vorfalls besteht, und zwar so lange, bis diese Gefahr ausgeräumt ist. Der Auftragnehmer muss bei einer Datenbeschädigung, einem missbräuchlichen Abfangen von Daten oder einem sonstigen Datenvorfall das ICS insbesondere darüber informieren, welche Daten in den Vorfall verwickelt sind und ob es sich um Daten handelt, die besonderen Bestimmungen im Sinn des DSG oder der DSGVO unterliegen. Unterliegen die Daten solchen besonderen Bestimmungen, muss der Auftragnehmer auf eigene Kosten ein Gutachten durch einen externen unabhängigen Sachverständigen über den Vorfall erstellen lassen. Das Gutachten muss den tatsächlichen Hergang und die Ursache des Vorfalls feststellen, sowie Stellung nehmen, ob die besonderen Bestimmungen eingehalten wurden. Der Auftragnehmer muss alle für das Gutachten notwendigen Verzichts- und/oder Einwilligungserklärungen einholen.

11.9 Nach Durchführung bzw. nach Beendigung der Vertragsleistungen wird der Auftragnehmer alle im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien, Informationen und Daten sowie Kopien hiervon, unverzüglich und ohne Aufforderung an das ICS zurückgeben. Gespeicherte Daten müssen unwiederbringlich gelöscht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Daten muss der Auftragnehmer dabei nach einem anerkannten Standard löschen.

11.10 Der Auftragnehmer trägt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass das ICS die Bestimmungen der Art. 15 bis 17 DSGVO (Auskunftsrecht, Recht auf Richtigstellung, Recht auf Löschung) gegenüber dem Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem ICS im Anlassfall unverzüglich alle dafür notwendigen Informationen.

11.11 Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Punkt 11 nicht nach, wird er gemäß Punkt 12. pönalpflichtig.

11.12 Der Auftragnehmer räumt dem ICS das Recht ein, dessen Datenverarbeitungseinrichtungen und Umsetzung von Sicherheitsstandards und Datenschutzmaßnahmen jederzeit nach Vereinbarung selbst oder durch Dritte zu kontrollieren. Der Auftragnehmer wird dem ICS jene Informationen zur Verfügung stellen, die das ICS braucht, um die in diesen AGB genannten Verpflichtungen zu kontrollieren.

12. Pönalen

12.1 Sofern in diesen AGB für den Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung gesondert festgehalten ist, dass der Auftragnehmer pönalpflichtig wird, muss der Auftragnehmer bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,– an das ICS zahlen.

12.2 Die insgesamt zu zahlende Pönale ist jährlich mit 20 Prozent des gesamten Nettoauftragswertes gedeckelt, beträgt jedoch immer zumindest EURO 5.000,–. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt dem ICS vorbehalten.

13. Gesonderte vertragliche Vereinbarungen

Sollten es die Umstände des Einzelfalles im Zusammenhang mit einer vertraglichen Vereinbarung (z. B. im Zusammenhang mit der Erbringung von geistigen Dienstleistungen, Erstellung von Studien und Beratungsleistungen, Erbringung von IT-Warenlieferungen und IT-Dienstleistungen, Bau- und Lieferleistungen) notwendig machen, behält es sich das ICS ausdrücklich vor, im Einzelfall gesonderte vertragliche Regelungen vorzugeben, die diese AGB ergänzen.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

14.2 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Der Vertrag geht auf Seiten beider Vertragspartner auch auf deren Rechtsnachfolger über.

14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme von Verweisungsbestimmungen in ausländisches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

14.4 Das ICS wickelt den Auftrag mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung ab. Der Auftragnehmer erteilt hiermit dem ICS seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Graz.

15.2 Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag oder in den AGB eine Lücke herausstellen, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags oder der AGB. Die Vertragspartner müssen sich so verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit unverzüglich zu beheben oder die Lücke zu füllen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit, Rechtsunwirksamkeit oder Lücke bedacht hätten.