Bis jetzt lief alles glatt: Sie haben eventuell eine/n Kund:in im Zielmarkt lukriert; es wurde verhandelt und die Verträge aufgesetzt und unterzeichnet. Sie haben auch die Lieferbedingungen und sonstige Vereinbarungen vertraglich festgelegt sowie die Ware entsprechend/teilweise geliefert. Doch nun warten Sie noch immer auf den Zahlungseingang. Der gewünschte Abschluss einer bis dato vielversprechenden Geschäftsbeziehung bleibt aus.

Wenn Sie keine Kreditversicherung abgeschlossen haben, ist es an der Zeit, folgende Schritte zu setzen:

  1. Mahnen Sie Ihre/n Vertragspartner:in mittels Mahnschreiben. Setzen Sie eine Nachfrist für die Begleichung der Schuld. Im Falle des Zahlungsverzugs Ihres/r Kund:in sind Sie berechtigt, vertraglich vereinbarte oder, falls keine vereinbart wurden, gesetzlich festgesetzte Verzugszinsen zu verlangen.
  2. Überprüfen Sie, welche nationale Rechtsordnung lt. Vertrag bzw. den AGBs sowie welcher Gerichtsstand zur Anwendung kommt/kommen würde.
  3. Kontaktieren Sie das lokale AußenwirtschaftsCenter (AC) und/oder einen Rechtsbeistand für die Prüfung der Sachlage! Die AußenwirtschaftsCenter schicken Ihnen auf Anfrage Listen mit Vertrauensanwälten im jeweiligen Land zu und beraten Sie gerne!

    Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht Gläubiger:innen die Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen nach einem EU-weit einheitlichen Verfahren. Die Anwendbarkeit erstreckt sich auf alle Mitgliedsstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks).

    HIER geht es zur Europäischen Mahnklage.
    HIER finden Sie die im EU-Ausland zuständigen Gerichte und Behörde(n) sowie Stellen, bei denen Sie die Klage einbringen müssen.

  4. Im letzten Schritt müssen Sie die Angelegenheit an Rechtsanwälte oder Inkassobüros übergeben. Klären Sie hier jedoch vorab, ob Sie eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aus Österreich oder aus dem jeweiligen Land, wo der/die Schuldner:in seinen (Unternehmens-)Sitz hat, hinzuziehen.
  5. Das AußenwirtschaftsCenter unterstützt Sie ua. auch bei der Eintreibung offener Forderungen und Rechnungen.

 

Weitere Informationen zum Thema „Zahlungsverzug des Geschäftspartners“ finden Sie außerdem auf der Website der Wirtschaftskammer!

 

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