Handelsagenten, HandelsvertreterInnen, Sales Agents und ähnliche Abwandlungen bedeuten jedenfalls in Österreich, salopp gesprochen, dasselbe. Im Ausland gibt es zum Teil unterschiedliche Ausgestaltungen.

Bitte überprüfen Sie in jedem Land gesondert, welche rechtlichen Aufgaben und Pflichten lokale „HandelsvertreterInnen (HV) oder Agenten“ haben und welches Recht (österr. HVertrG 1993 oder ausländisches Recht) in Ihrem Geschäftsfall (zukünftig) zur Anwendung kommt. Dies ist vor allem in Hinblick auf Provisionen und Ausgleichsansprüche relevant!

Häufig kommt es bei den einzelnen Fachbegriffen zu Verwechslungen:

  • HandelsvermittlerIn ist ein Überbegriff.
  • HandelsvertreterInnen (HV) werden auch Handelsagenten oder Sales Agents und Agenten (s. unten) gem. §1 HVertG genannt. Sie akquirieren, vermitteln und schließen Geschäfte ständig im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ab.
  • HandelsmaklerInnen werden gem. §1 MaklerG definiert – sie vermitteln unregelmäßig Geschäfte.
  • VertrieblerInnen und AußendienstmitarbeiterInnen sind Angestellte im Betrieb (s. unten).
  • Importeure und Distributoren sind immer sog. „VertriebshändlerInnen“, aber VertriebshändlerInnen sind umgekehrt nicht immer Importeure und/oder Distributoren.

HandelsvertreterInnen

Selbstständige HandelsvertreterInnen oder Handelsagenten werden für die Anbahnung bzw. Vermittlung sowie den Abschluss von Geschäften im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens gewerblich tätig. HandelsvertreterInnen (oder Handelsagenten) sind selbstständig und per Vertrag dem/der HerstellerIn des Produkts verpflichtet. Sie sind selbstständige Gewerbetreibende. Ein/e HandelsvertreterIn kann entweder nur für ein Unternehmen oder aber für mehrere tätig sein.

Für den Abschluss einzelner Geschäfte erhält der/die HandelsvertreterIn eine Provision. Seine/Ihre Entlohnung ist somit vom eigenen Erfolg abhängig, was wesentlich zur Motivation beitragen kann. Ein bedeutender Vorteil ist, dass für Sie als Unternehmen keine Lohnnebenkosten entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung gilt es, folgendes festzulegen:

  • vertretene Produktgruppe
  • Vertragsgebiet
  • zu betreuende KundInnen/-gruppen
  • Exklusivität
  • Provisionssatz sowie dessen Bemessungsgrundlage
  • ggf. gesonderte vertragliche Regelungen (z. B. zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch nach Vertragsbeendigung)

 

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht für den/die HandelsvertreterIn ein zwingender Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG, der mit einer pro futuro Betrachtung einhergeht. Dieser stellt eine Vergütung für jene Kunden dar, die er „neu akquiriert hat oder wenn er bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat“. Man stellt darauf ab, ob zu erwarten ist, dass aus diesen Kundenbeziehungen auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile durch das Unternehmen (also durch Sie) gezogen werden. Für alle Beteiligten ist demnach eine sorgfältige Vertragsprüfung ratsam! Bitte kontaktieren Sie entweder den Rechtsservice der Wirtschaftskammer oder einen Rechtsanwalt.

Musterverträge finden Sie HIER.

Angestellte im Außendienst

Im Gegensatz zum/zur HandelsvertreterIn handelt es sich bei einem/einer AußendienstmitarbeiterIn um einen/ in Ihrem Unternehmen beschäftigte/n ArbeitnehmerIn und nicht um eine/n selbstständige/n UnternehmerIn. Eine zusätzliche Provision kann gegebenenfalls vereinbart werden. Es besteht meist eine strengere Weisungsgebundenheit als bei einem HV. Durch teilweise hohe Grundgehälter entstehen allerdings auch beträchtliche Fixkosten.

 

© Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt [2018, ICS Internationalisierungscenter Steiermark GmbH].

 

 

 

Hier finden Sie Check- und Linklisten, die Sie bei Fragen rund um den Vertriebsaufbau unterstützen können.