Unterliegt mein Produkt einer Ausfuhrbeschänkung?

Grundsätzlich gilt innerhalb der EU das Prinzip des freien Warenverkehrs. Dieses kann und wird jedoch unter folgenden Voraussetzungen eingeschränkt:

  • Zur nationalen Sicherheit
  • Zur Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Nationen
  • Zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten.

Die rechtliche Grundlage für die Ausfuhrkontrolle bildet in Österreich dazu das Außenwirtschaftsrecht. Neben den österreichischen und EU-Vorschriften sind noch eine Vielzahl anderer Bestimmungen wie internationale Abkommen, Embargobeschlüsse oder andere nationale Ländervorschriften (z.B.: US Re-Exportkontrolle, Russische Gegensanktionen) zu beachten.

Die USA beansprucht zudem eine weltweite Zuständigkeit für die Kontrolle amerikanischer
Produkte und Technologien (auch bei bloßen Bestandteilen) für sich – Achtung: demnach v.a.
bei US-Zulieferungen für Ihre Produkte, die nach Fertigstellung exportiert werden.

Folgende Prüfschritte empfehlen wir, damit Sie einordnen können ob Ihre Ware ohne Beschränkung geliefert werden kann; eine Genehmigung beim BMDW eingeholt werden muss (s.u.) oder die Ausfuhr eventuell verboten ist:

  • Wohin?: Gibt es z.B. ein bestehendes Embargo für das Land, in das die Ware exportiert werden soll?
  • Was?: Ist die Ware auf einer Güterliste, Kontrollliste oder Embargoliste angeführt?

Es gibt mehrere „Güterlisten“ oder „Listungen“ z.B.: jene der Dual Use Verordnung, in Embargos, oder jene von Sanktionslisten etc.

  • Wem?: Ist der/die KäuferIn, EmpfängerIn bzw. EndverwenderIn auf einer Personenliste angeführt?
  • Wofür?: Ist oder könnte die Ware/Dienstleistung (auch) für einen militärischen Zweck bestimmt sein? (Endverwendungsprüfung)

Für die verpflichtende Prüfung ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausfuhr möglich ist, ist der Ausführer/Exporteur – also Sie – (z.T. auch der innergemeinschaftliche Verbringer) selbst verantwortlich. Die Prüfung sollte intern dokumentiert und aufbewahrt werden. Bei Zuwiderhandeln drohen neben Geldstrafen und zivilrechtlichen Folgen (z.B. Nichtigkeit der Verträge) mitunter auch Freiheitsstrafen.

Zu den wichtigsten Exportkontrollvorschriften zählen bspw.:

  • (österr.) Außenwirtschaftsgesetz/Außenwirtschaftsverordnungen

Wir empfehlen, dass Sie sich hier mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr, etc. vertraut machen. Ebenfalls ist hier die online Beantragung für allenfalls nötige Exportgenehmigungen (s.u.) geregelt. HIER

  • Dual-Use-Verordnung: Diese betrifft die EU-weite Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung und teilweise auch die innergemeinschaftliche Verbringung von Waren mit sog. doppeltem Verwendungszweck.

Mitunter können auch Waren, die auf den ersten Blick vermeintlich als harmlose Güter
erscheinen, von der Dual Use-Verordnung betroffen sein –
sprich auch in einem
militärischen Kontext nutzbar sein (z.B. könnten Laser für Drucker, sobald diese eine
stärkere Leistung aufweisen, auch als Waffe eingesetzt werden; Lippenstift Hülsen aus
Aluminium könnten theoretisch auch als Patronenhülsen dienen). Weitere Infos HIER

Die dort ebenfalls angeführte „catch all“ Klausel (Art. 4 Dual Use VO) weitet die Anwendung der Verordnung stark aus. Sie besagt, dass auch wenn eine Ware/DL nicht explizit aufgelistet ist ABER der Exporteur Kenntnis/einen begründeten Verdacht hat, dass eine militärische Endverwendung vorliegt, diese somit dennoch erfasst wird. Hier kommt die sog. Endverbleibserklärung bzw. End-user certificate (EUC) samt Meldepflicht an das Ministerium zum Tragen. Weiter Infos dazu finden Sie HIER

Prüfen Sie jedenfalls ob Ihr Produkt/Dienstleistung auch bei Geschäften innerhalb der EU in der Dual Use Verordnung (bzw. dessen Anhang) vorkommt/gelistet ist. Klären Sie dies ggf. mit Ihren Technikern und der Produktentwicklung ab. Eine erste, gute Einordung bietet hier die deutsche BAFA Listung, die als sog. Umschlüsselungsverzeichnis dient: HIER

  • Militärgüter (Militärgüterliste, Kriegsmaterialgesetz, Feuerwaffenverordnung, Embargos, etc.): Güter, die einen klaren militärische Verwendungszweck aufweisen, unterliegen sowohl in der Ausfuhr, der Durchfuhr, als auch in der Vermittlung und innerhalb der EU einer Genehmigungspflicht.

Als Militärgüter können neben physischen Waren auch Technologien bzw. Software gelten! Nähere Infos finden Sie HIER

  • Embargos: Bei Embargos handelt es sich um Wirtschaftssanktionen, die gegenüber einem konkreten Staat verhängt werden. In Folge dessen, wird der Waren/Dienstleistungsverkehr mit diesem Land stark eingeschränkt bzw. verboten. Es gibt länder- und/oder personenbezogene Embargos. Ein Beispiel sind die Wirtschaftssanktionen der EU gegen Russland und die Ukraine. In der Praxis sind v.a. die beiden (Militärgüter) Embargos gegen den Iran und Russland eine Herausforderung, weil diese neben wechselnden (juristischen & natürlichen) Personenlistungen, zusätzlich (über Dual-Use hinausgehende) güterbezogene Beschränkungen beinhalten.

Eine Übersicht zu bestehenden Sanktionen und Embargos bietet die Sanctions Map der EU HIER oder die Listung der deutschen Kollegen: HIER

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Darüber hinaus können weitere Beschränkungen durch andere Gesetze und Verordnungen z.B für Feuerwaffen, nähere Informationen HIER; Güter, die zu Folterzwecken verwendet werden HIER; Medizinische/Persönliche Schutzausrüstung (PSA), nuklear bezogene Güter, hinsichtlich der Ausfuhr von Kulturgütern, artengeschützten Tieren und Pflanzen, Chemikalien, Abfälle u.v.m. festgelegt sein. Bitte beachten Sie, dass auch bestehende Regelungen stetig aktualisiert und verändert werden.

Exportgenehmigungen

Die Frage, ob Waren oder Dienstleistungen ohne oder nur mit einer Genehmigung des Bundesministeriums exportiert werden dürfen bzw. einem Exportverbot unterliegen, muss jedenfalls rechtzeitig (bestenfalls vor Vertragsabschluss mit dem Kunden) abgeklärt werden. Voraussetzung für die online Antragstellung über das Portal Außenwirtschafts-Administration (PAWA) ist die Nennung eines/er im Unternehmen sog. verantwortlichen/er Beauftragten/er.

Zuständige Behörde zur Erteilung außenhandelsrechtlicher Genehmigungen in Österreich ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW),Abteilung V/2 – Exportkontrolle, 1011 Wien, Stubenring 1, Telefon: +43 1 711 00 – 0.
Website inkl. Infos zur Online-Antragstellung, aktuelle Güter- und Personenlisten etc. HIER

Arten von Genehmigungen

  • Einzelgenehmigungen: für ein einzelnes „Exportgeschäft“, sprich einen Ausfuhr/Verbringungsvorgang. Sind mehrere gleichartige Geschäfte geplant, sollte ggf. gleich eine Globalgenehmigung beantragt werden (s.u.).
  • Globalgenehmigungen dienen der Vereinfachung von regelmäßigen Lieferungen eines Unternehmens an einen/mehrere benannte Empfänger (Befristung auf 3 Jahre, Notwendigkeit einer jährlichen zusammenfassenden Meldung über alle Ausfuhren)
  • Allgemeingenehmigungen: für genau festgelegte Geschäfte/Tatbestände und konkrete Waren, besteht die Möglichkeit einer Vereinfachung in Hinblick auf den Export in bestimmte Drittstaaten. Es bestehen derzeit 6 EU Allgemeingenehmigungen für Dual Use und auch für Single Use Zwecke), bspw: EU 001 (für USA, CAN, CH, JAP, etc.), EU 003 (für die Ausfuhr/Wiederausfuhr nach Wartung), EU 004 (für die vorübergehende Ausfuhr zu Messen in best. Länder). Eine jährliche zusammenfassende Meldung ist auch hier zu erstellen.

Vor bzw. außer einem formellen Antrag einer Exportgenehmigung können Sie beim BMDW auch:

  • einen Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit stellen (s. § 3 – 12 AußWG)
  • eine Voranfrage stellen: Zweck ist die bescheidmäßige, rechtsverbindliche Feststellung, wie/ob die Behörde entscheiden würde (Zeitfaktor nicht unterschätzen; bei entsprechenden Indizien ist wohl gleich eine Beantragung ratsam!!)
  • eine (formlose) Auskunft zur Güterliste stellen: Zweck ist eine unverbindliche (aber raschere) Einstufung Ihrer Waren und Güter hinsichtlich einer möglichen Listung

 

Für einen kompakten Überblick zum Thema empfehlen wir das Video  „Was ist Exportkontrolle? Einfach erklärt in 3 Minuten!“

 

Mag. Christina Ulrich
Restart Export
ICS Internationalisierungscenter Steiermark Lindweg 33, 8010 Graz

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