Warum ist der Ursprung einer Ware wichtig?

Grundsätzlich kann eine Ware einen präferenziellen (es gibt ein Freihandelsabkommen) oder einen nichtpräferenziellen Ursprung (es gibt mit dem Exportzielland kein Abkommen) aufweisen, der auch durch den Transport, Export, Import etc. niemals verändert werden kann. Wichtig ist die Unterscheidung v.a. als Vorteil für die Preisgestaltung gegenüber Mitbewerber:innen und in Hinblick auf die unterschiedlich nötigen Export-Dokumente.

  • Präferenzieller Ursprung einer Ware

Der Nachweis über den sogenannten präferenziellen Ursprung bildet die Basis im Handel zwischen Ländern und Organisationen, die hierfür ein entsprechendes (Präferenz-) Abkommen geschlossen haben (z. B. die EU mit den EFTA Staaten). Waren, die die Ursprungsregeln des betreffenden Abkommens erfüllen, kommen in den Genuss von Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen. Einen Überblick über diese Abkommen der EU mit anderen Ländern finden Sie HIER. Zu den hierbei notwendigen und sogenannten Präferenznachweisen gehören bspw. die Warenverkehrsbescheinigungen wie EUR. 1, EUR-MED, AT.R, EUR 1 CN, Formblatt A, Ursprungserklärungen auf der Rechnung etc. Mehr Details finden Sie auch HIER.

Zu beachten ist jedoch, dass die Abkommen teils unterschiedliche Regelungen bei der Ursprungsbestimmung bzw. Berechnung aufweisen; außerdem bestehen je nach Zolltarifnummer andere Anforderungen.

Verwechseln Sie diese Ursprungsnachweise nicht mit dem Ursprungszeugnis (s. u.). Oft verlangen nämlich Kunden:innen oder auch (Zoll-)Behörden in der Praxis – trotz vorhandener Präferenznachweise – zusätzlich noch ein Ursprungszeugnis, das an sich nicht nötig wäre. Weitere Informationen finden Sie HIER.

  • Nichtpräferenzieller Ursprung der Ware

Gibt es kein Freihandelsabkommen in Hinblick auf Zollbefreiungen bzw. Begünstigungen zwischen einem Liefer- und Empfängerland, sprich keine hierin festgelegten Nachweisdokumente, muss der Ursprung einer Ware somit durch eine öffentliche Urkunde (dem Ursprungszeugnis) bescheinigt werden. Streng gesehen gibt es auch keinen österreichischen, sondern für alle EU-Mitgliedsstaaten nur mehr einen „europäischen Ursprung“.

Ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis (UZ) ist ein offizielles Dokument, das durch die regionale Wirtschaftskammer ausgestellt wird (d.h. durch die laut Firmensitz/Betriebsstätte/Wohnsitz des/der Antragsstellers:in zuständige Stelle der Wirtschaftskammer). Das UZ ist ein Warenbegleitpapier, das einen eindeutigen Nachweis des handelspolitischen Ursprungs einer Ware darstellt. Das bedeutet, dass beispielsweise dadurch Warenströme erfasst, Anti-Dumping Maßnahmen kontrolliert oder Importbeschränkungen überwacht werden können. Es wird für Warenexporte in Länder ausgestellt, mit denen kein Handelsabkommen besteht d.h. keine zollfreie Einfuhr oder Ermäßigungen zur Anwendung kommen. Üblicherweise entscheidet im internationalen Geschäft das Empfängerland einer Ware, ob ein UZ erforderlich ist bzw. kann es auch sein, dass Ihr/Ihre Kunde:in ein UZ verlangt. Die Regeln für die Ursprungsermittlung, die in Österreich bzw. der EU gelten, werden im Normalfall im Empfängerland akzeptiert.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich ein UZ nach den Regeln des Landes, in welches die Waren exportiert werden, erstellen zu lassen. Dies ist aufwändiger, als die Ausstellung nach österreichischen/europäischen Regeln und wir empfehlen, das AußenwirtschaftsCenter vor Ort frühzeitig zu kontaktieren, das helfen kann die entsprechenden Unterlagen und Übersetzungen zu besorgen. Weitere Infos HIER.

Beantragung bei der Wirtschaftskammmer

Im nachfolgenden Dokument wird sehr genau erläutert, wie die Beantragung bei der zuständigen Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland erfolgt. Für die Einreichung müssen Vordrucke ausgefüllt, ein Originalpapier mit Durchschlag und ein Antrag sowie begleitende Unterlagen/Nachweise beigelegt werden. Informationen dazu finden Sie HIER.
Die Wirtschaftskammer kann nicht nur Waren mit Unionsursprung bestätigen, sondern auch UZs für Waren aus Drittländern ausstellen.

Als Ursprung einer Ware gilt das Land der vollständigen Gewinnung (Äpfel, Erz, Fleisch etc.) oder Herstellung (Möbel aus heimischen Holz, hier gefertigt) bzw. letzten ausreichenden Be- oder Verarbeitung. Die Regelungen finden sich für jede Ware (lt. Zolltarifnummer) in den Protokollen über die Ursprungsregeln (z. B.: Ursprungsbestimmungen der Europäischen Union oder in Abkommen wie zB.: CETA – Protokoll über Ursprungsregeln). Die Listung der Präferenzabkommen mit den jeweiligen Regelungen finden Sie HIER.

Je nachdem, ob die Waren in Österreich gefertigt/wesentlich bearbeitet oder zugekauft wurden, aus der EU oder einem Drittland stammen, sind unterschiedliche Nachweise zu erbringen.

  • Für Ursprungswaren der EU, im Betrieb des/der Antragstellers:in in Österreich hergestellt, reicht zumeist die Erklärung des/der Antragstellers:in im Antrag aus.
  • Bei Handelswaren mit Ursprung in der EU, die vom/n (der) Antragsteller:in in der EU zugekauft wurden, ist die Rechnung & Ursprungsvermerk oder eine Lieferantenerklärung & Rechnung/Lieferschein oder Ursprungszeugnis & Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Einkaufsrechnung & formlose Ursprungserklärung beizulegen.
  • Handelswaren mit Ursprung in einem Drittland, die vom/n (der) Antragsteller:in in der EU zugekauft wurden, vom/n (der) Antragsteller:in selbst importiert oder bei einem Direktversand aus einem Drittland stammen sind abweichende Unterlagen erforderlich (siehe Link oben).

Für Firmen, die regelmäßig UZs ausstellen lassen, besteht die Möglichkeit einer vereinfachten, elektronischen Abwicklung (elektronisches Ursprungszeugnis eUZ). Hierfür ist es allerdings erforderlich, vorab ein Gespräch mit der zuständigen Wirtschaftskammer zu führen und eine eUZ-Vereinbarung zu erlangen. Siehe dazu HIER.

Weitere Informationen zum nichtpräferenziellen Ursprung, dem Ursprungszeugnis und der Beantragung bei der Wirtschaftskammern finden Sie HIER.

 

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